Satzung

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Satzung des Vereins Berliner Assistenzverein e. V. (BAV e.V.)

 

§ 1 Name, Sitz, Rechtsform

  • Der Verein trägt den Namen Berliner Assistenzverein e.V. (BAV e.V.) Sitz des Vereins ist Berlin.
  • Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
  • Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.

 

§ 2 Ziele und Zwecke des Vereins

  • (1) Der Verein will dazu beitragen, daß behinderte Menschen und andere sozial benachteiligte Gruppen ein weitgehend selbstbestimmtes Leben in dieser Gesellschaft führen können. Er will die Teilhabe behinderter Menschen in allen Bereichen des gesellschaftlichen Lebens fördern. Er setzt sich für gleiche Rechte und Chancen und soziale Absicherung aller Menschen ein. Der Verein wendet sich gegen die Aussonderung und Isolierung dieser Menschen und unterstützt die Anstrengungen zum Abbau von jeglichen Sondereinrichtungen für Behinderte und fördert den Aufbau von Projekten und Dienstleistungen, die behinderten Menschen ein selbstbestimmtes und selbstverantwortliches Leben ermöglichen.
  • (2) Seine Ziele verfolgt der Verein auch in Zusammenarbeit mit anderen Organisationen, Vereinen, Selbsthilfegruppen, Initiativgruppen, Einrichtungen und Behörden.

 

Zur Durchsetzung der in Absatz 1 genannten Ziele beschreitet der Verein insbesondere folgende Wege:

  • Anstrengungen zum Abbau von Vorurteilen, Motiven, und Mechanismen, die behinderte Menschen ausgrenzen und isolieren durch Veranstaltungen, Veröffentlichungen, Kurse etc.;
  • Aufklärung der Öffentlichkeit im Sinne der Vereinsziele durch Tagungen, Konferenzen, Seminare, Publikationen, etc.;
  • Vermittlung von Kompetenz an behinderte Menschen und Beratung durch peer counseling (Betroffene beraten Betroffene), zur Erlangung von Fähigkeiten, die ein selbstbestimmtes Leben ermöglichen;
  • Vermittlung von Kompetenz an Fachkräfte der sozialen Arbeit durch Fachtagungen, Seminare, Publikationen, etc.;
  • Einleitung und Förderung von Maßnahmen, um Heimeinweisungen von behinderten Menschen wirksam zu verhindern;
  • Unterstützung behinderter Menschen beim Aufbau eines selbstbestimmten Lebens in einer selbstgewählten Umgebung;
  • Organisation und Durchführung von Assistenzleistungen, d.h. von am individuellen Bedarf orientierten Hilfen, die es behinderten Menschen ermöglichen selbstbestimmt und gleichberechtigt in der Gesellschaft zu leben. Entscheidendes Kriterium dabei ist, dass die behinderte Person die Inhalte und Umstände der Hilfe selbst bestimmen kann;
  • Förderung der Vernetzung von Vereinen, Verbänden und Initiativen, die die Interessen assistenznehmender Menschen vertreten;
  • Förderung aller Initiativen und Maßnahmen zur sozialen und rechtlichen Absicherung von Assistenz für behinderte Menschen;
  • Beratung behinderter Menschen.
  • (3) Damit verfolgt der Verein ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung von 1977 in der jeweils gültigen Fassung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.

 

§ 3 Mitgliedschaft

  • Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, die den Zweck des Vereins fördert. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand vorläufig nach schriftlichem Antrag. Die endgültige Entscheidung trifft die Mitgliederversammlung durch Mehrheitsbeschluß. Die ordentlichen Mitglieder können an allen Einrichtungen des Vereins teilnehmen, insbesondere ihr Stimmrecht ausüben, sowie den Rat und Schutz des Vereins in Anspruch nehmen. Sie sind verpflichtet, den Verein in seinen Bestrebungen zu unterstützen, die Satzung und die Berufsgrundsätze einzuhalten, sowie die Beiträge fristgemäß zu entrichten
  • Es wird ein Mitgliedsbeitrag erhoben. Über die Höhe des Mitgliedsbeitrags entscheidet die Mitgliederversammlung.
  • Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluß. Des Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Im Falle des Austritts erlischt die Mitgliedschaft mit Ende des jeweiligen Monats, in dem die schriftliche Austrittserklärung dem Vorstand zugeht. Über den Ausschluß eines Mitglieds entscheidet der Vorstand vorläufig. Die Entscheidung trifft die Mitgliederversammlung. Vor dem Ausschluß ist das Mitglied zu hören.

 

§ 4 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

  • der Vorstand
  • die Mitgliederversammlung

 

§ 5 Vorstand

  • Der Vorstand besteht aus drei oder fünf Personen, die Mitglieder des Vereins sein müssen. Er kann sich eine Geschäftsordnung geben.
  • Der Vorstand wird für jeweils drei Jahre gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig. Bis zur Wiederwahl oder Neuwahl führt der Vorstand die Geschäfte weiter. Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen.
  • Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich jeweils durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinschaftlich vertreten.
  • Die Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig.

 

§ 6 Zuständigkeit und Beschlußfassung des Vorstands

  • Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.
  • Er hat vor allem folgende Aufgaben:
  • a) Vorbereitung der Mitgliederversammlungen und Aufstellung der Tagesordnungen;
  • b) Einberufung der Mitgliederversammlung;
  • c) Aufstellung eines Haushaltsplans (Etat) für jedes Geschäftsjahr; Buchführung; Erstellung eines Jahresberichts;
  • d) Abschluß und Kündigung von Arbeitsverträgen;
  • e) Vorläufige Beschlußfassung über Aufnahme und Ausschluß von Mitgliedern.
  • Der Vorstand faßt seine Beschlüsse im allgemeinen in Vorstandssitzungen, die von einem Vorstandsmitglied schriftlich oder fernmündlich einberufen werden. In jedem Falle ist eine Einberufungsfrist von einer Woche einzuhalten. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens zwei von drei bzw. drei von fünf Vorstandsmitgliedern anwesend sind. Der Vorstand faßt seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
  • Ein Vorstandsbeschluß kann auch auf schriftlichem oder telefonischem Wege gefaßt werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären.
  • Der Vorstand ist berechtigt, die ihm obliegenden Aufgaben auf Dritte, insbesondere eine Geschäftsführung zu übertragen. Er kann MitarbeiterInnen und ReferentInnen heranziehen und sie aus dem Vereinsvermögen entschädigen.

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§ 9 Mitgliederversammlung

  • Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand mindestens einmal jährlich unter Angabe der Tagesordnung mit mindestens 14-tägiger Frist durch persönliches Anschreiben einberufen. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letze vom Mitglied dem Verein schriftlich bekanntgegebene Adresse gerichtet ist. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung wird in gleicher Weise einberufen, wenn mindestens 10 % der Mitglieder dies unter Angabe der Tagesordnung verlangen.
  • Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, sofern sie ordnungsgemäß einberufen wurde. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder. Juristische Personen mit mehreren vertretungsberechtigten Personen haben ihr Stimmrecht auf nur eine Person zu übertragen und dies dem Versammlungsleiter bei Beginn der Mitgliederversammlung anzuzeigen und nachzuweisen.
  • Die Mitgliederversammlung entscheidet insbesondere über:
  • a) Genehmigung des von der Etatkommission bzw. dem Vorstand beschlossenen Etats; Entlastung des Vorstands;
  • b) Satzungsänderungen;
  • c) Auflösung des Vereins;
  • d) Aufnahme und Ausschluß einzelner Mitglieder;
  • e) Höhe der Mitgliedsbeiträge
  • f) Wahl des Vorstands und der VereinsrevisorInnen;
  • g) Abwahl von Vorstandsmitgliedern;
  • h) Aufbau und Organisation der Vereinsverwaltung.

 

Über die zuvor in Buchstaben a, d, e und f genannten Angelegenheiten entscheidet die Mitgliederversammlung durch Beschluß mit einfacher Mehrheit. Im übrigen ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen erforderlich.

 

  • Bei Beginn der Mitgliederversammlung wählt diese aus ihrer Mitte eine/n VersammlungsleiterIn und eine/n ProtokollführerIn.
  • Über die Beschlüsse und den wesentlichen Gang der Versammlung ist ein Protokoll zu erstellen, das von der/dem VersammlungsleiterIn unterzeichnet werden muß.

 

§ 10 Nachträgliche Anträge zur Tagesordnung

Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, daß weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der/die VersammlungsleiterIn hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. Über Anträge, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrags ist die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich.

 

§ 11 Vereinsvermögen

  • Das Vereinsvermögen wird gebildet aus Mitgliedsbeiträgen, Spenden, Bußgeldern, Geldauflagen, die von Gerichten oder anderen Behörden festgesetzt werden, mit dem Ziel, sie dem Verein zuzuführen; Zuwendungen von Stiftungen oder öffentlichen Haushalten sowie sonstigen Zuwendungen.
  • Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  • Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Zuwendungen begünstigt werden.
  • Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist sein Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
  • Die Vereinsrevision wird mindestens einmal jährlich von 1 bis 5 VereinsrevisorInnen durchgeführt. Die/der VereinsrevisorInnen werden von der Mitgliederversammlung für einen Zeitraum von drei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich. Der Prüfbericht ist dem Vorstand und einer etwaig eingesetzten Geschäftsführung zu übergeben und auf der nachfolgenden Mitgliederversammlung bekannt zu geben und zur Einsicht vorzulegen.

 

1. Fassung: 20.05.2003

letzte Änderung: 10.09.2004 (§ 2)