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Das trägerübergreifende persönliche Budget ist eine alternative Leistungsform. Sie soll eine gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft ermöglichen.
Das persönliche Budget wurde mit dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) zum 1. Juli 2001 eingeführt. Seit dem 1. Januar 2008 besteht darauf ein Rechtsanspruch. Dadurch können Leistungsempfänger/-innen von den Rehabilitationsträgern anstelle von Dienst- oder Sachleistungen zur Teilhabe ein Budget wählen. Hieraus bezahlen sie die Aufwendungen, die zur Deckung ihres persönlichen Hilfebedarfs erforderlich sind.
Das persönliche Budget löst das bisherige Dreieck zwischen Leistungsträger, Leistungsempfänger/-innen und Leistungserbringer auf; Sachleistungen werden durch Geldleistungen oder Gutscheine ersetzt. Es ist eine Komplexleistung, d.h. mehrere Leistungen werden zusammengefasst und in das Budget mit einbezogen. Dazu gehören Leistungen der gesetzlichen Krankenkassen, Leistungen der sozialen Pflegeversicherung, Leistungen der Unfallversicherung bei Pflegebedürftigkeit sowie Pflegeleistungen der Sozialhilfe.
Für ein Persönliches Budget müssen Menschen mit Behinderungen einen entsprechenden Antrag beim Leistungsträger stellen. Grundlage des Persönlichen Budgets ist dabei eine Zielvereinbarung zwischen dem/der BudgetnehmerIn und dem Leistungsträger.